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BlackEclipse Tattoo-Studio Schaffhausen
Roman Nideröst
Rheinweg 1
8200 Schaffhausen

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Urheberrechte

Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Videos oder anderen Dateien auf dieser Website, gehören ausschliesslich dem Autor oder den speziell genannten Rechteinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsträgers im Voraus einzuholen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG)

 I. Allgemeines

  1. Geltungsbereich: Für die Beauftragung, Anfertigung und Umsetzung der Tätowierung sowie sonstiger Leistungen an Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Andere AGB werden nicht anerkannt und werden daher nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt insbesondere für solche AGB, die inhaltlich über die Angaben dieser AGB hinausgehen.
  2. Tätowierer können im BlackEclipse Tattoo-Studio Schaffhausen langfristig (resident-tattoo-artists) oder für kurze und / oder wiederkehrende Zeiträume (guest-tattoo-artists) tätig werden. Sowohl resident-tattoo-artists als auch guest-tattoo-artists mieten bei BlackEclipse Tattoo-Studio Schaffhuasen einen Arbeitsplatz. Sie arbeiten immer eigenverantwortlich, selbstständig und auf eigene Rechnung. Sie nutzen die Räumlichkeiten für die Zeit ihrer terminlichen Arbeiten. 
  3. Vertragspartner für die Beauftragung, Anfertigung und Umsetzung der Tätowierung sowie sonstiger Leistungen ist der jeweilig beauftragte Tätowierer, der die Arbeiten anfertigt, ausführt und umsetzt. Für den Tätowierer und seine Vertragspartner gelten diese AGB.
  4. Unsere Geschäftszeiten sind: Mo., Di., Mi., Do., Fr., Sa. von 06:00-23:00 Uhr und So. nur auf Anfrage und ohne Entlohnung. Andere Tätigkeiten als Tätowierungen können von Geschäftszeiten abweichen.


 II. Vertragsabschluss 

  1. Der Vertrag kommt zwischen Tätowierer und Kunde, der zu tätowierenden Person, zu Stande. 
  2. Der Vertrag zwischen Tätowierer und Kunde kommt zu Stande, wenn ein schriftlicher oder mündlicher Auftrag des Kunden vom Tätowierer angenommen wird. Der Auftrag kann innerhalb von einer Woche nach Eingang schriftlich, auf elektronischem Wege (WhatsApp, Mail, Telegram, Messenger, SMS) oder mündlich angenommen werden. Eine Durchschrift des schriftlichen Auftrags stellt noch keine Annahme dar, es sei denn, diese wird ausdrücklich schriftlich oder auf elektronischem Wege erklärt. 
  3. Auftragsannahmen erfolgen stets nur zu den bei der Terminvereinbarung getroffenen Vertragsinhalten. 
  4. Änderungswünsche des Kunden stellen eine Vertragsänderung dar und berechtigen zur Ablehnung des Auftrags. 
  5. Die Tätowierer behalten sich vor, Aufträge und Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gründe hierfür können beispielsweise Motivwünsche mit religiösem oder politischem Hintergrund, menschen- oder tierverachtende Motivwünsche, Motivwünsche, die der Tätowierer moralisch oder ethisch nicht vertreten kann, das Bestehen auf die Tätowierung besonders exponierter Körperstellen oder des Intimbereichs, Motive mit erkennbarem Namen, u.a. sein. 

 
III. Bedingungen für die Durchführung des Tätowierens

  1. Es werden nur volljährige Personen tätowiert. Minderjährige können tätowiert werden, jedoch nur wenn Erziehungsberechtigte sie begleiten und Ihr schriftliches Einverständnis erklären.
  2. Es werden nur geschäftsfähige Personen tätowiert, die einen Geistes- und Reifezustand erkennen lassen, der einer wirksamen Einwilligung einer Körperverletzung nicht entgegensteht. 
  3. Die Tätowierung steht unter dem Vorbehalt, dass seitens des Kundens keine Ausschlussgründe vorliegen, die der fachgerechten Ausführung der Tätowierung entgegenstehen. Ausschlussgründe sind insbesondere aber nicht abschließend: a. eine Alkoholintoxikation in den letzten 48 Stunden vor Terminbeginn, b. eine Betäubungsmittelintoxikation in den letzten 48 Stunden vor Terminbeginn, c. die Einnahme, der Einfluss oder die Zufuhr von gerinnungshemmenden, wundheilbeeinflussenden oder sonstigen Medikamenten, die das Tätowieren zum Termin ausschließen oder erschweren, d. die Anwendung von Oberflächenanästhetika (z.b. Emla Creme), e. die Anwendung von Enthaarungscremes und vergleichbaren Produkten, f. die unabgesprochene Anwendung von Produkten zur Vorbereitung der zu tätowierenden Körperstelle, g. Erkrankungen, die das Durchführen einer Tätowierung auschließen oder erschweren, insbesondere Infektions- oder Viruserkrankungen, Wundheilungsstörungen, Blutgerinnungsstörungen, Asthma, Diabetes, Hepatitis, HIV oder Epilepsie müssen mit dem Arzt im Vorhinein abgeklärt werden, h. das Vorhandensein bekannter Allergien gegen Inhaltsstoffe von Tattoo Farben oder sonstigen Tätowier- und Hygienemitteln, i. die Schwangerschaft oder Stillzeit der Kundin, j. ein unzumutbarer Hygienezustand des Kunden, k. das Erkennenlassen oder der Anschein einer Verhaltensweise oder Gesinnung, die die fachgerechte Durchführung der Tätowierung in Frage stellen oder als unsicher erscheinen lassen, l. das Verweigern der schriftlichen Einwilligung in eine Körperverletzung. 
  4. Der Kunde verpflichtet sich, den Tätowierer über vorhandene Allergien, Medikationen, Krankheiten und Ihm bekannte Ausschlussgründe nach Ziffer II. 3. vorab in Kenntnis zu setzen. 
  5. Der Kunde verpflichtet sich, vor der Durchführung der Tätowierung zur Abgabe einer schriftlichen und unterschriebenen Einverständniserklärung. Er verpflichtet sich ferner, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen und einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein vorzuzeigen, um seine Volljährigkeit nachweisen zu können. 
  6. Die Tätowierung wird unter penibler Einhaltung aller hygienischen Vorschriften des Kantonalen Labors in Schaffhausen durchgeführt. Es kommen nur professionelle Instrumente, Hilfsmittel und Techniken zur Anwendung.
  7. Der Tätowierer klärt den Kunden vor Durchführung der Tätowierung über Risiken, Nebenwirkungen, Pflege und Nachsorge auf. Hierzu werden zusätzlich auf Wunsch schriftliche Broschüren und Merkblätter ausgehändigt. Weiterhin stehen alle Informationen auf der Website unter dem Reiter Info/Tattoo-Pfelge zur Verfügung. Zusätzlich bestätigt der Kunde, sich bereits im Vorfeld über den Ablauf und die Risiken einer Tätowierung erkundigt zu haben. 
  8. Es gilt die Hausordnung von BlackEclipse Tattoo-Studio Schaffhausen. 


IV. Termine

  1. Tätowierungen erfolgen nach Termin oder nach Absprache spontan. 
  2. Bei Auftragsannahme erfolgt eine verbindliche Terminfestlegung über eine oder mehrere Sitzungen. 
  3. Der Kunde leistet bei Vertragsschluss eine Terminkaution/Vorauszahlung/Depot von mindestens 100.- CHF. (Einhundert Schweizerfranken) 
  4. Die Terminkaution ist dem Kunden zurückzuerstatten, sofern a. er die Beauftragung storniert, solange dem beauftragten Tätowierer noch keine Arbeit entstanden ist, b. er mindestens 3 Werktage vor dem anbezahlten Termin telefonisch oder persönlich absagt. c. kein Ersatztermin vereinbart wird und dem beauftragten Tätowierer noch keine Arbeit entstanden ist, d. eine Absage des ersten Termins durch den Kunden erfolgt, und zwar aus Gründen oder Umständen, die der Kunde nachweislich nicht zu vertreten hat, (z. Bsp. Unfall, familiärer Todesfall) e. eine Absage des anbezahlten Termins durch den Tätowierer erfolgt, und zwar aus Gründen oder Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat. (Krankheit, Unfall, Todesfall)
  5. Eine Rückzahlung oder Übertragung auf eine andere Person der Terminkaution ist ausgeschlossen, sobald a. der beauftragte Tätowierer mit dem Anfertigen einer individuellen Zeichnung oder Vorzeichnung oder anderen vorbereitenden Arbeiten gemäß Vertragsabsprache begonnen hat, b. die erste von einer oder mehreren vereinbarten Sitzungen durch Tätowieren begonnen wurde. 
  6. Terminverschiebungen sind telefonisch, persönlich, schriftlich möglich und müssen vom Tätowierer schriftlich bestätigt werden. Hierauf wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen. 
  7. Kommt ein Termin aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (Ziffer IV. 4. d.), nicht zu Stande, besteht ein Anspruch auf Vereinbarung eines Ersatztermins und/oder der Rückerstattung des vorausbezahlten Betrages.. 
  8. In den übrigen Fällen der Terminabsage oder bei Nichterscheinen besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin und die Kaution/Anzahlung verfällt. 
  9. Kommt ein Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zu Stande, so liegt die Vergabe eines Ersatztermins und der Anrechnung der Kaution an den Gesamtbetrag allein im Ermessen des Tätowierers. 
  10. Kommt ein Termin durch Absage des Tätowierers und aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (Ziffer IV. 4. e.), nicht zu Stande, wird ein Ersatztermin zum frühestmöglichen Zeitpunkt vereinbart. 
  11. Es besteht kein Anspruch auf eine bevorzugte Ersatzterminvergabe. 
  12. Wurde für einen Nachstechtermin keine Mietkaution geleistet und der Kunde sagt diesen Termin nicht fristgerecht oder gem. den AGBs ab (Ziffer IV. 1-11) oder erscheint nicht, so entfällt der Anspruch auf einen weiteren kostenfreien Nachstechtermin.
  13. Liegt ein Ausschlussgrund nach Ziffer III. 3. vor oder wird bekannt, so gilt dies als nicht fristgerechte Terminabsage durch den Kunden, die dieser zu vertreten hat. 
  14. Es besteht kein Anspruch auf Wunschtermine. 
  15. Die geleisteten Terminkautionen werden nach Durchführung der Tätowierung mit dem zu entrichtenden Gesamtpreis verrechnet. Ist Ratenzahlung oder eine Gesamtpreiszahlung nach dem letzten Termin vereinbart, erfolgt die Verrechnung der Terminkaution mit dem Honorar, das für den letzten Termin zu leisten ist.
  16. Am Termin hat der Kunde den Stencilabruck auf Richtigkeit und Platzierung kontrolliert und ist mit dem beginn des Tattoos einverstanden.
  17. Wenn der Kunde einverstanden ist ein Foto von dem Endergebnis machen zu lassen, ist der Kunde auch einverstanden wenn diese für Werbezwecke sowie auch Veröffentlichung im Internet verwendet werden. Siehe Einverständniserklärung.


V. Zahlung und Preise

  1. Tattoos sind individuell angefertigte Motive, die gezielt auf den Kunden und seine Wünsche zugeschnitten werden. Sowohl beim Entwurf des Tattoos als auch bei der Durchführung der Tätowierung können unerwartete Erschwernisse oder andere Faktoren auftreten oder bekannt werden (Beschaffenheit der Haut, Schmerzverträglichkeit des Kunden, unbekannte Allergie oder Krankheit), die die Komplexität der Arbeit erhöhen und den Preis beeinflussen. Eine pauschale Aussage über einen Tattoo-Endpreis ist deshalb nicht möglich.
  2. Preise werden immer individuell und projektbezogen festgelegt. Zwei gleiche Motive, durchgeführt vom gleichen Tätowierer, können sich bei verschiedenen Personen im Preis unterscheiden. 
  3. Preise für Cover-Up-Tattoos, Blast-Over-Tattoos oder Touch-Up Tätowierungen sind aufgrund des Aufwands und der Komplexität eventuell teurer als Tätowierungen auf Haut ohne bestehender Tätowierung. 
  4. Der Tätowierer gibt bei Vertragsschluss eine grobe Einschätzung über den individuellen Preis pro Sitzung ab, der sich nach Größe und Komplexität der Tätowierung, Körperstelle, Hautbeschaffenheit, Motiv-, Stil- und Farbwahl, künstlerischem und technischem Aufwand, kurzfristigen Änderungen an der Entwurfsvorlage sowie der Instrumentennotwendigkeit richtet. Zudem nennt der Tätowierer eine Spanne, in dem der Sitzungspreis sich bewegen wird, sofern keine Faktoren auftreten, die die Durchführung in Aufwand, Dauer, Komplexität, Machbarkeit oder ähnlichem beeinflussen. Es werden keine Einschätzungen zum Endpreis abgegeben, sondern immer nur solche zum Sitzungspreis. 
  5. Der Sitzungspreis beinhaltet auch individuelle Vorarbeiten des Tätowierers. Diese umfassen insbesondere aber nicht abschließend: a. die persönliche, telefonische und schriftliche Beratung des Kunden b. die Entwicklung des Motivs, der Art und das Ausloten der richtigen Körperpositionierung c. die Anfertigung von Skizzen, Vorzeichnungen und den Entwurf der Tätowiervorlage, ggf. das freihändige Anbringen des Entwurfs d. die Vorbereitung der Körperstelle. 
  6. Kostenvoranschläge durch den Tätowierer gegenüber dem Kunden sind nur gültig, sofern Sie vom Tätowiere selbst, und schriftlich abgegeben werden.
  7. Preise und Honorare, die der Kunde entrichtet, beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so gilt die nunmehr gültige Umsatzsteuerhöhe als vereinbart. 
  8. Ein kostenfreies Nachstechen innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung (Nachleistungszeitraum) ist inbegriffen, sofern eine Notwendigkeit dazu besteht. Über die Notwendigkeit entscheidet der Tätowierer. Das Nachstechen beschränkt sich auf das Herbeiführen des bei Vertragsschluss avisierten Stichergebnisses. Motivänderungen, -erweiterungen, - umgestaltungen oder -ergänzungen sind nicht inbegriffen und müssen gesondert vereinbart werden. Nach Ablauf des Nachleistungszeitraums müssen Nachstichtermine bezahlt und durch Terminkaution angezahlt werden. Die Preisgestaltung orientiert sich dabei am ursprünglichen Sitzungspreis. Ein kostenloses Nachstechen ist ausgeschlossen, wenn sich die Notwendigkeit dafür aus der fehlerhaften Nachsorge des Kunden ergibt. Zudem ist bei Hand-,Lippen und Fußsohlen Tattoos das Nachstechen nicht inklusive. 
  9. Wünscht ein Kunde wiederholt das Anfertigen eines neuen Entwurfs, obwohl die übermittelten Entwürfe des Tätowierers den Wünschen und Vorgaben des Kunden bei Vertragsschluss gerecht geworden sind, behält sich der Tätowierer das Recht vor, weitere Entwürfe gesondert in Rechnung zu stellen. 
  10. Bricht ein Kunde die Durchführung der Tätowierung aus Gründen, die er zu vertreten hat, vor der Hälfte der Sitzungsdauer ab, behält sich der Tätowierer das Recht vor, eine Ausfallentschädigung in Höhe von 100,- CHF (Einhundert Schweizerfranken) oder eine Teilzahlung der Sitzung zu verlangen. 
  11. Gutscheine können zu jedem vollen Betrag ab 150,- CHF (Einhundertfünfzig Schweizerfranke) erworben werden. Gutscheine sind für alle Dienstleistungen gültig. Gutscheine werden nicht, auch nicht in Teilbeträgen, ausbezahlt. Gutscheine sind übertragbar und lebenslänglich gültig. Gutscheine werden bei einer einzelnen Sitzung auf diese, bei mehreren Sitzungen auf die letzte, angerechnet. wenn nicht anderst abgesprochen. Übersteigt der Gutscheinwert nach Durchführung der Tätowierung den Endpreis für diese, wird dies mit dem Datum der Durchführung der Tätowierung auf dem Gutschein vermerkt und selbiger behält für die Restdauer seit Ausstellungsdatum mit dem verbliebenen Gutscheinwert seine Gültigkeit. Ein Gutschein stellt keinen Anspruch auf Durchführung einer Tätowierung, insbesondere keiner bestimmten Motiv-Tätowierung, dar. Sofern Ausschlussgründe nach Ziffer III. vorliegen, behält sich der Tätowierer ausdrücklich das Recht vor, den Gutscheinkunden abzulehnen. Ein Gutschein berechtigt nicht zur Tätowierung zu einem bestimmten Datum. Ein Gutschein berechtigt nicht zur Tätowierung ohne Termin oder Auftragsannahme. In allen Fällen der Hinderung bemühen sich Tätowierer und Kunde eine solche Lösung zu finden, die für beide vertretbar und billig ist.
  12. Die Bezahlung erfolgt mit Bargeld oder Twint und in voller Höhe nach Beenden der Leistung. .Eine Ratenzahlung ist nur für Tätowier Arbeiten, die über mehrere Sitzungen durchgeführt werden, möglich. 
  13. Eine Ratenzahlung für einzelne Termine ist ausgeschlossen. Die Ratenzahlung muss bei Vertragsschluss vereinbart sein. Geleistete Terminkautionen werden bei Ratenzahlung auf die letzte Rate angerechnet. 

 

VI. Tattoo-Pflege

  1. Der Kunde wird zu jeder Sitzung ausführlich über Pflege und Nachsorge seines Tattoos informiert. Er wird über Risiken und Folgerisiken bei Pflege und Nachsorge aufgeklärt. 
  2. Dem Kunden werden zu jeder Sitzung schriftliche Pflegehinweise ausgehändigt und etwaige Fragen dazu besprochen. 
  3. Der Kunde ist angehalten, sich an die schriftlichen Pflegehinweise zu halten und bei einem unerwarteten Heilungsverlauf umgehend beim Tätowierer vorstellig zu werden oder einen Facharzt zu konsultieren. Anfallende kosten werden nicht von BlackEclipse Tattoo-Studio Schaffhausen oder dem auszuführenden Tätowierer übernommen, solange dieser der Sorgfaltspflicht seiner Tätigkeit nachgekommen ist und die Tätowierung unverzüglich nach dem Termin vom Kunde vertragsabschliessend abgenommen wurde.
  4. Die Pflege und Nachsorge der Tätowierung obliegt alleine dem Kunden. Der Tätowiere kann jederzeit bei Unklarheiten Schriftlich kontaktiert werden.
  5. Die in dieser AGB gemachten Angaben stellen keine abschließende Darstellung der Pflegehinweise dar. 
  6. Die Pflegehinweise sind im BlackEclipse Tattoo-Studio Schaffhausen, auf Anfrage, einsehbar. 


VII. DATENSCHUTZ, NUTZUNGSRECHTE 

  1. BlackEclipse Tattoo-Studio Schaffhuasen und der beauftragte Tätowierer erheben für die Durchführung der Tätowierung Daten, die verarbeitet und gespeichert/Aufbewahrt werden müssen. Diese umfassen Personen-, Kontakt- und Gesundheitsdaten. Alle Daten werden vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und nur zum Zwecke der Durchführung der Tätowierung und zweck Werbung (Fotos, Videomaterial) verwendet. 
  2. Der Kunde wird hierüber gesondert aufgeklärt und willigt bei Vertragsschluss (Unterzeichnung der Einverständniserklärung) gesondert in die Verarbeitung seiner Daten ein. Die in dieser AGB gemachten Angaben stellen keine abschließende Datenschutzerklärung dar. 
  3. Der Kunde gewährt dem Tätowierer ein inhaltlich, räumlich sowie zeitlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht an allen Foto- und Videographien, die vor, während und nach dem tätowieren angefertigt werden. 
  4. Der Tätowierer gewährt dem Kunden ein unbeschränktes, unbefristetes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an der durchgeführten Tätowierung. Dieses Nutzungsrecht umfasst überlassene, abfotografierte oder abgefilmte Skizzen, Entwürfe und Vorlagen nur dann, wenn der Tätowierer diesem ausdrücklich  schriftlich zugestimmt hat. 
  5. Wird eine Tätowierung, egal aus welchem Grund und wer diesen zu vertreten hat, nicht durchgeführt oder beendet, ist eine Übertragung der Nutzungsrechte an den zugrundeliegenden Skizzen und Vorlagen ausgeschlossen. 
  6. Die vorgehaltenen Daten sind für den Kunden auf Wunsch einsehbar.  


 

VIII. HAFTUNGSAUSSCHLUSS 

  1. Sofern eine Haftung aus der Durchführung der Tätowierung entstehen kann, beschränkt sich diese auf das Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen Tätowierer und Kunden.
  2. Eine Tätowierung stellt eine Körperverletzung und einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, die mit Schmerzen verbunden ist. Hierüber wird der Kunde vor dem Tätowieren aufgeklärt und bestätigt seinen freien und uneingeschränkten Willen dazu schriftlich. 
  3. Der Tätowierer arbeitet nach höchsten hygienischen Standards und unter Einhaltung aller rechtlichen, behördlichen und technischen Maßgaben. Er verwendet nur professionelle, sterililisierte Tätowierinstrumente, sterilisiertes Tätowierzubehör oder sterile Einweg- und Hygieneartikel. Er benutzt nur Tattoofarben und Tätowierinstrumente gemäß den Richtlinien vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und des jeweiligen kantonalen Labors. Er legt größtmögliche Sorgfalt an den Tag, um dem Wunsch des Kunden bestmöglich gerecht zu werden. Dennoch kann das Resultat vom Entwurf abweichen. Die Beschaffenheit der Haut, die Tagesform des Kunden, die Aufnahmefähigkeit von Tattoofarbe unter der Haut, die jeweilige Struktur der zu tätowierenden Körperstelle, das natürliche Hautfarbprofil des Kunden und weitere Faktoren unterliegen unvorhersehbaren Einflüssen, die sich auf das Endergebnis auswirken und zu Abweichungen führen können. 
  4. Jegliche Haftung des Tätowierers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird abgelehnt. 
  5. Die Haftung des Tätowierers für durchgeführte Tätowierungen beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung aus grober Fahrlässigkeit, sowie Vorsatz ist mit der Zahlung  einer Sitzung oder des Endpreises der Tätowierung abbedungen.  
  6. Der Tätowierer, sein Vertreter oder Gehilfe haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 
  7. Soweit der Tätowierer, sein Vertreter oder Gehilfe nach Ziffer VIII. 5. dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen wurden oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorausgesehen werden hätten müssen. 
  8. Es wird nicht für Komplikationen und möglicherweise resultierende Folgen gehaftet, die sich daraus ergeben, dass Ausschlussgründe nach Ziffer III. vorgelegen haben, über die der Tätowierer nicht in Kenntnis gesetzt wurde. 
  9. Die Einverständniserklärung ist im BlackEclipse Tattoo-Studio Schaffhausen vom jeweiligen Kunden einsehbar und wird auf Wunsch kopiert..
  10. .Es wird nicht für Komplikationen und möglicherweise resultierende Folgen gehaftet, die sich daraus ergeben, dass der Kunde die ausgehändigten Pflegehinweise vernachlässigt, nicht befolgt oder sich entgegen diesen verhalten hat. Hierzu zählen insbesondere aber nicht abschließend Wundinfektionen, Entzündungen, Narbenbildung und Beschädigungen der Tätowierung.
  11. Sofern es sich bei der durchzuführenden Tätowierung um die Überdeckung einer bereits bestehenden Tätowierung oder von Narben (Cover-Up Tattoo) handelt, kann es zu Komplikationen kommen, für die keine Haftung übernommen werden, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits tätowierte Haut vorbelastet ist und Gewebe- oder Strukturveränderungen aufweisen kann, die das Ergebnis des überdeckenden Stechens beeinflussen. Es kann zu Wechselwirkungen zwischen bereits eingebrachter Tattoofarbe und neuer Tattoofarbe kommen, die nicht hervorsehbare Hautreaktionen hervorrufen und zu ästhetisch ungewollten Ergebnissen führen können.
  12. Ansprüche gegen den Tätowierer kann der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung des Tätowierers an Dritte abtreten. 
  13. Ist oder wird eine Bestimmung aus diesen AGB oder aus dem Vertragsverhältnis zwischen Tätowierer und Kunde unwirksam, so bleiben diese AGB sowie der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen dem Sinn nach möglichst nahe kommt. Der natürliche Heilungsprozess der Haut kann zu Veränderungen der Tätowierung führen und das Motiv in seinem Erscheinen beeinflussen. Hierzu zählen insbesondere aber nicht abschließend: Besenreißer, Blow-Outs, Fade-Outs, Vernarbungen, Erhebungen, Farbverblassungen, Farbunterspülungen, Farbverläufe und Intensitätsverluste. Für diese normalen Hautreaktionen während des Heilungsprozesses oder für solche Hautreaktionen, die durch fehlerhafte Nachsorge entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. 
  14. Es wird keine Haftung für Kleidung, Schuhe, Rucksäcke, Taschen und Ähnliches übernommen, die durch Tattoofarbe, Desinfektionsmittel oder ähnliche Materialien verschmutzt oder beschädigt werden, es sei denn die Verschmutzung oder Beschädigung wurde durch den Tätowierer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. 
  15. Für Garderobe wird keine Haftung übernommen. 
  16. Die voranstehenden Haftungsausschlüsse gelten in gleichem Umfang für Vertreter, Assistenten und Gehilfen des Tätowierers. 
  17. Die voranstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach Produkhaftungsgesetz oder für garantierte Beschaffenheitsmerkmale. 
  18. Die Hygienekontrolle ist auf Wunsch einsehbar.


 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

  1. Alle vertraglichen Beziehungen zwischen Tätowierer und Kunde, sowie alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Beziehungen ergeben können, unterliegen ausschließlich dem Schweizer Recht. 
  2. Der Gerichtsstand ist 8200 Schaffhausen, Schweiz. 

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Bitte kontaktieren Sie uns ungeniert bei Fragen oder Anregungen zu unserem Impressum, den Kontaktdaten oder den ABG. 

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